Weitere Corona-Öffnungsschritte ab 1. Juli: Das ist geplant

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Bar ohne Namen

Entschlossen verweigert sich Savage, der Bar einen Namen zu geben. Stattdessen sind drei klassische Design-Symbole das Logo der Trinkstätte in Dalston: ein gelbes Quadrat, ein rotes Viereck, ein blauer Kreis. Am meisten wurmt den sympathischen Franzosen dabei, dass es kein Gelbes-Dreieck-Emoji gibt. Das erschwert auf komische Weise die Kommunikation. Der Instagram Account lautet: a_bar_with_shapes-for_a_name und anderenorts tauchen die Begriffe ‘Savage Bar’ oder eben ‚Bauhaus Bar‘ auf.

 

Für den BCB bringt Savage nun sein Barkonzept mit und mixt für uns mit Unterstützung von Russian Standard Vodka an der perfekten Bar dazu.

 

 

 

 

Das Gesundheitsministerium legt heute Abend die zweite COVID-Öffnungsverordnung vor, die ab 1. Juli in Kraft tritt. Welche Erleichterungen uns bald erwarten:

Das Gesundheitsministerium legt heute Abend die zweite COVID-19-Öffnungsverordnung vor. Diese bringt, wie bereits im Vorfeld angekündigt, weitere Öffnungen ab dem 1. Juli 2021. Dank des rasch ansteigenden Impfungsfortschrittes und der anhaltend niedrigen Infektionszahlen sind diese kontrollierten Öffnungsschritte gut möglich. Im Fokus der Öffnungen steht, wie schon bisher, die sogenannte 3-G-Regel. Durch den Nachweis einer Testung, Genesung oder Impfung können die derzeit bestehenden Regelungen weiter gelockert und die Sicherheit der Menschen dennoch bestmöglich garantiert werden.

Sperrstunde und Mindestabstand fallen

So wird es ab dem 1. Juli keine Sperrstunde mehr im Rahmen der Corona-Regelungen geben, außerdem fallen der Mindestabstand von einem Meter sowie die Quadratmeterbeschränkungen weg.

Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein dazu: „Wir haben uns die Öffnungen gemeinsam hart erarbeitet. Jetzt sind vor allem auch die jungen Menschen in unserem Land an der Reihe. Sie haben im letzten Jahr auf besonders Vieles verzichten müssen. Zeigen wir uns jetzt solidarisch und halten wir uns an die Regeln. Bitte nehmen Sie auch alle Ihre Impftermine wahr.“

3-G-Regelung bleibt weiterhin bestehen

"Geimpft, getestet, genesen" gilt wie schon bisher im Gastgewerbe, bei körpernahen Dienstleistungen, in Beherbergungsbetrieben, für Zusammenkünfte mit mehr als 100 Teilnehmern, in Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen (ausgenommen Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archive), für Reisebusse und Ausflugsschiffe im Gelegenheitsverkehr und an nicht öffentlichen Sportstätten.

Für Zusammenkünfte ab 100 Personen gilt eine Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde, ab 500 Personen gilt eine Bewilligungspflicht. Eine Personenobergrenze im Rahmen der Corona-Regelungen gibt es nicht mehr.

So geht es mit der Maskenpflicht weiter

Eine wesentliche Neuerung im Rahmen der Verordnung ist die Wiedereinführung des Mund- und Nasenschutzes in vielen Bereichen. Dort, wo 3-G-Nachweise gelten, entfällt die Maskenpflicht grundsätzlich. Ausnahmen gibt es für Alten- und Pflegeheime sowie Gesundheitseinrichtungen.

Die Tragepflicht eines MNS gilt ab dem 1. Juli wieder in geschlossenen Räumen, wie zum Beispiel in öffentlichen Verkehrsmitteln und deren Stationen, Taxis, Seil- und Zahnradbahnen, in Kundenbereichen, bei Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, an Arbeitsorten bei Kundenkontakt und bei Parteienverkehr.

Überall dort, wo ein 3-G-Nachweis vorgesehen ist und erbracht wird, kann die Maskenpflicht auch für Mitarbeiter entfallen. Im Rahmen der Berufsgruppentestungen werden künftig außerdem keine Point-of-Sale Tests mehr gültig sein.

Für Betriebsstätten des Gastgewerbes, in denen Sitzplätze üblicherweise nicht oder nicht für die überwiegende Dauer des Aufenthalts eingenommen werden, also insbesondere Tanzlokale, Clubs und Diskotheken, gilt ab dem 1. Juli eine Auslastung von höchstens 75 Prozent der Personenkapazität.

Gäste-Registrierung bleibt bestehen

Die Erhebung von Kontaktdaten von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufhalten, bleibt weiterhin bestehen. Diese gilt für Gastgewerbe, Beherbergungsbetriebe, nicht öffentliche Sportstätten, nicht öffentliche Freizeiteinrichtungen sowie Zusammenkünften ab 100 Teilnehmern.

Die zweite COVID-19-Öffnungsverordnung wird in den kommenden Stunden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) veröffentlicht und gilt ab dem 1. Juli 2021 um 00:00 Uhr.