Die neuen Tourismusförderungen des Bundes 2023

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Das Förderportfolio der gewerblichen Tourismusförderung wurde aktualisiert und setzt den Fokus auf Nachhaltigkeit und Resilienz.

Bar ohne Namen

Entschlossen verweigert sich Savage, der Bar einen Namen zu geben. Stattdessen sind drei klassische Design-Symbole das Logo der Trinkstätte in Dalston: ein gelbes Quadrat, ein rotes Viereck, ein blauer Kreis. Am meisten wurmt den sympathischen Franzosen dabei, dass es kein Gelbes-Dreieck-Emoji gibt. Das erschwert auf komische Weise die Kommunikation. Der Instagram Account lautet: a_bar_with_shapes-for_a_name und anderenorts tauchen die Begriffe ‘Savage Bar’ oder eben ‚Bauhaus Bar‘ auf.

 

Für den BCB bringt Savage nun sein Barkonzept mit und mixt für uns mit Unterstützung von Russian Standard Vodka an der perfekten Bar dazu.

 

 

 

 

Das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hat, gemeinsam mit der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (OeHT), die Tourismusförderungen des Bundes aktualisiert. Wir haben alle Neuerungen für vier Bereiche für euch zusammengetragen:

Einreichungen sind über das OeHT-Kundenportal möglich.

Allgemeine Voraussetzungen: Nachhaltigkeit und Resilienz als Leitgedanken

Österreich möchte eine der nachhaltigsten Tourismusdestinationen werden. Die Umsetzung des "Plan T - Masterplan für Tourismus" soll das Land diesem Ziel ein Stück näherbringen. Dementsprechend setzen die neuen Richtlinien zur Förderung der Gastronomie und Hotellerie vor allem auf Nachhaltigkeit und Resilienz als Leitgedanken. Dies zeigt sich bereits bei der Antragstellung zu Förderungen, die nun Fragen zu Energie- und Wasserverbrauch, Abfallmengen etc. enthält. Darüber hinaus wurden weitere Anforderungen an die Fördervoraussetzungen gestellt, wie z.B. die Vorlage eines Energieausweises für jedes Investitionsprojekt oder dass die zusätzliche Bodenversiegelung nicht mehr als 25 % betragen darf.

1. Tourismus-Investitions-Richtlinie

Die Tourismus-Investitions-Richtlinie soll kleine und mittlere Unternehmen aus dem Tourismus- und Freizeitsektor in deren Wettbewerbsfähigkeit und Resilienz stärken.

In der neuen Tourismus-Investitions-Richtlinie sind verschiedene Förderungsinstrumente vorgesehen, darunter Zinsenzuschüsse für Investitionskredite der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank auf Bundesebene und ein Nachhaltigkeitsbonus.

Der Nachhaltigkeitsbonus wird ausgezahlt, wenn bestimmte Maßnahmen in den Bereichen Ökologie, Mitarbeiter und Regionen sowie Wirtschaft und Digitalisierung umgesetzt werden. Dazu gehören beispielsweise der Austausch von Fenstern und die Durchführung von thermischer Sanierung, Entsiegelungsmaßnahmen sowie die Errichtung von Mitarbeiterunterkünften, die Reaktivierung von Leerstand für betriebliche Zwecke und Investitionen im Rahmen von Betriebsübernahmen.

Gefördert werden:

  • Qualitätsverbesserung
  • Betriebsgrößenoptimierung
  • Neuausrichtung
  • Errichtung/Verbesserung von touristischer Infrastruktureinrichtungen
  • Errichtung/Verbesserung von Personalunterkünften und sonstiger Einrichtungen für Mitarbeiter
  • Umwelt, Sicherheit, Barrierefreiheit

Art und Höhe der Förderung:

  • Gefördert werden Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter in Höhe von mind. 500.000 bis max. 7,14 Millionen Euro
  • Der Investitionskredit der OeHT kann für Ausgaben in Höhe von min. 350.000 bis max. 5 Millionen Euro beantragt werden. Die Förderungsquote liegt bei maximal 70%, der Zinsenzuschuss (bei einer Laufzeit von 10 Jahren) bei einer Höhe von max. 2% pro Jahr.
  • Der Nachhaltigkeitsbonus als Zuschuss in Höhe von 7% (max. 350.000 Euro) soll Investitionen in den drei Bereichen Ökologie (Energie, Ressourcen, Emissionen), Mitarbeiter/Regionen (Unterkünfte, Leerstand und Kooperationen) und Wirtschaft (Betriebsübergabe, Digitalisierung) besonders incentivieren und kann zusätzlich zum geförderten Investitionskredit beantragt werden.

2. Haftungs-Richtlinien

Ziel der Haftungs-Richtlinie ist es, den Zugang zu Fremdkapital für kleine und mittlere Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zu erleichtern. Grundsätzlich erfolgt die Haftungsübernahme für Investitionskredite. Es gibt jedoch zwei Ausnahmen, bei denen bereits bestehende Schulden betroffen sein können.

  1. Bei der finanziellen Unternehmensstabilisierung wird einem Unternehmen geholfen, seine Schulden zu tilgen, indem die Haftung für einen umstrukturierten Kredit übernommen wird. Das bedeutet, dass das Unternehmen nicht alleine für die Rückzahlung des Kredits verantwortlich ist.

Beispiel: Dein Restaurant hat bereits Schulden bei einer Bank. Um das Unternehmen zu unterstützen und es finanziell stabil zu halten, übernimmt die Förderstelle die Haftung für einen Teil deines Kredits. Dein Restaurant muss dann nur noch den restlichen Teil des Kredits zurückzahlen.

2. Mit dem Equity Growth wird versucht, Unternehmen dazu zu ermutigen, mehr Eigenkapital aufzubauen. Dies geschieht, indem die Förderstelle die Haftung für bestehende Kredite übernimmt, wenn das Unternehmen gleichzeitig seine Schulden neu strukturiert.

Beispiel: Dein Restaurant möchte sein Eigenkapital erhöhen, um langfristig stabiler zu werden. Wenn das Restaurant Eigenkapital in das Unternehmen einbringt, indem es beispielsweise Geld von Investoren erhält, übernimmt die Förderstelle einen Teil der Haftung für die bestehenden Schulden des Restaurants. Dadurch wird das Unternehmen belohnt und hat mehr Spielraum, um seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen.

Die neuen Haftungs-Richtlinien gelten für Investitionen in:

  • Qualitätsverbesserung
  • Betriebsgrößenoptimierung
  • Neuausrichtung
  • Errichtung/Verbesserung von touristischer Infrastruktureinrichtungen
  • Errichtung/Verbesserung von Personalunterkünften und sonstiger Einrichtungen für Mitarbeiter
  • Umwelt, Sicherheit, Barrierefreiheit
  • Neugründung oder Übernahme von Unternehmen
  • ERP-Kredite bis 1 Million Euro

Art und Höhe der Unterstützung:

  • Übernahme einer Haftung durch die Österreichische Hotel- und Tourismusbank für Investitionskredite der Kreditwirtschaft bzw. des ERP-Fonds mit einer Haftungsquote von 80%
  • Haftungssumme von min. 100.000 und max. 4 Millionen Euro. Bei Jungunternehmern und ERP-Krediten gibt es jedoch keine Untergrenze.

3. Förderungen für Jungunternehmen

Die Jungunternehmerförderung hat das Ziel, kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Tourismus- und Freizeitsektor bei der Gründung und Übernahme zu helfen, indem Investitionen gefördert werden. Die Definition eines Jungunternehmers wurde aktualisiert und umfasst jetzt die Gründungen und Übernahmen bis zu drei Jahre vor dem Einreichen eines Projekts. Ab sofort werden außerdem nicht nur Übernahmen innerhalb der Familie, sondern auch die Übernahme durch langjährige Mitarbeiter unterstützt. Auch bei diesen Förderungen liegt der Fokus auf Nachhaltigkeit.

Gefördert werden:

  • Jungunternehmer, die planen, ein Unternehmen aus der Tourismus- und Freizeitwirtschaft zu betreiben oder zu übernehmen und hierbei als Mehrheitsgesellschafter eintreten und persönlich qualifiziert sind
  • Jungunternehmer, die Mehrheitsgesellschafter und persönlich qualifiziert sind und vor max. drei Jahren ein Unternehmen im Bereich der Tourismus- und Freizeitwirtschaft gegründet oder übernommen haben.

Förderungsart und Förderungshöhe:

  • Investitionen in materielle und immaterielle Anlagegüter, Gründerkaution und Kaufpreis im Rahmen von mind. 50.000 bis max. 500.000 Euro
  • bundesseitiger Zuschuss für Investitionen in Höhe von 7,5% bei Kleinunternehmen und 5% bei mittleren Betrieben der förderbaren Kosten plus Anschlussförderung des jeweiligen Bundeslandes in gleicher Höhe
  • Jungunternehmer müssen wie bisher einen Eigenkapitalanteil in Höhe von min. 25% aufbringen

4. Unternehmensstabilisierungs-Richtlinien

Die Tourismus-Unternehmensstabilisierungs-Richtlinie hat das Ziel, kleinen und mittleren Unternehmen zu helfen, die zwar aktuell wirtschaftliche Schwierigkeiten haben, aber langfristig eine gute Chance auf Erfolg versprechen. Sie sollen durch verschiedene Maßnahmen sowohl ideell als auch finanziell, unterstützt werden, um ihre wirtschaftliche Stabilität wiederherzustellen.

Bisher war Unterstützung nur für führende touristische Betriebe im Bereich der Unterkunft (mindestens 5% des örtlichen Übernachtungsaufkommens) oder für gastronomische Betriebe mit Bedeutung für den Tourismus vorgesehen. Zukünftig wird es auch möglich sein, Unternehmen in Schwierigkeiten zu stabilisieren, wenn bei diesen eine Übernahme, durch zum Beispiel ein Familienmitglied oder einen langjährigen Mitarbeiter, bevorsteht.

Die Besonderheit dieser neuen Richtlinie besteht darin, dass es sich nicht um eine klassische Investitionsförderung handelt, sondern um eine Unterstützung bei der Verbesserung der finanziellen Lage eines Unternehmens. Aufgrund der Vorschriften des EU-Beihilferechts kann diese Art von Unterstützung normalerweise nur einmal gewährt werden. Während des Förderzeitraums gibt es auch Einschränkungen für Investitionen. Das Hauptziel der Förderung ist es, die Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

Gefördert werden:

  • KMU in den Bereichen Beherbergung und Gastronomie, die sich in Schwierigkeiten gem. „Allgemeiner Gruppen-Freistellungs-Verordnung“ (AGVO) der Europäischen Kommission befinden
  • Unternehmen mit touristischer Bedeutung oder zur Vorbereitung auf eine Betriebsübernahme durch Familienangehörige bzw. langjährige Beschäftigte

Art & Höhe der Förderung:

  • Ideelle Hilfestellung durch Ausarbeitung eines Unternehmensstabilisierungs-Konzepts
  • Zinsenzuschuss in Höhe von max. 2% pro Jahr für einen restrukturierten Kredit zwischen min. 100.000 und max. 2 Millionen Euro für eine Laufzeit von zehn Jahren
  • Übernahme einer Haftung durch die OeHT für einen restrukturierten Kredit mit einer Haftungsquote von 80% und einer Haftungssumme von min. 100.000 und max. 4 Millionen Euro
  • Bei Unterstützung mittels Zinsenzuschuss oder Haftungsübernahme muss das jeweilige Bundesland eine Anschlussförderung in – gemessen am Bruttosubventionsäquivalent – zumindest gleicher Höhe wie der Bund gewähren.

Diese Projekte erhalten keine Förderungen

Ganz im Sinne der Nachhaltigkeit sind einige Vorhaben von all diesen Förderungen ausgeschlossen, wie zum Beispiel:

  • Vorhaben, die zu einer Bodenversiegelung von mehr als 25% im Vergleich zum Zustand vor Investition führen (Ausgleichsmaßnahmen möglich)
  • Neubauten in tourismusintensiven Gemeinden
  • Projekte, bei denen eine Teilfinanzierung aus Immobilienverkäufen erfolgt oder die touristische Nutzung nicht nachhaltig gesichert ist
  • Vorhaben in Einkaufszentren
  • Anlagen, die direkt fossile Energieträger nutzen

 

Weitere Informationen rund um das Thema Tourismusförderung findest du hier: